Neuregelung der Elternzeit: Flexiblere Modelle für mehr Vereinbarkeit

Neuregelung der Elternzeit: Flexiblere Modelle für mehr Vereinbarkeit

Die neuen Regelungen zum Elterngeld bringen auch mehr Flexibilität für die Elternzeit mit sich. Was sich für ab dem 1. Juli 2015 geborene oder adoptierte Kinder geändert hat, erfahren Sie hier.

Für wen gelten die neuen Regelungen?

Das neue ElterngeldPlus soll es Eltern einfacher machen, Beruf und Familie zu vereinbaren – allerdings nur dann, wenn ihr Kind nach Eintritt der Neuregelungen zum ElterngeldPlus geboren wurde. Die neuen Regelungen gelten also nur für Mütter und Väter, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Für alle vor diesem Stichtag geborenen Kinder, bleibt es bei den alten Regelungen.

Was ist neu?

Durch die Neuregelungen haben Eltern nun mehr Gestaltungsspielraum, in welchen Phasen und wie lange sie ihr Kind intensiv begleiten wollen. Wie bisher können beide Elternteile insgesamt 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Aber statt wie bisher zwölf Monate, können sie nun 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Zudem kann die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil aufgeteilt werden.

Kündigungsschutz und Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber bis zum dritten Geburtstag des Kindes sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden, danach beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Für drei Elternzeitabschnitte benötigen die Eltern keine Zustimmung des Arbeitgebers, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit vollständig unterbrechen. Der dritte Elternzeitabschnitt kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Möchten Eltern innerhalb der Elternzeit Teilzeit arbeiten, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird.

Elternzeitanspruch für Stiefeltern

Auch Stiefeltern haben Anspruch auf Elternzeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Stiefelternteil

  • lebt mit dem Kind in einem Haushalt zusammen,
  • ist mit dem leiblichen Elternteil verheiratet oder hat eine Lebenspartnerschaft begründet,
  • betreut oder erzieht dieses Kind selbst,
  • mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und
  • arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt.

Elternzeitanspruch für Adoptiveltern

Adoptiveltern haben, genau wie leibliche Eltern, einen Anspruch auf Elternzeit. Diese beträgt ab der Aufnahme des Kindes drei Jahre. Allerdings darf auch sie die Frist bis zum Ende des achten Lebensjahres nicht überschreiten. Bei einer Aufnahme ab dem 1. Juli 2015, können 24 Monate der insgesamt 3-jährigen Elternzeit bis zum achten Geburtstag in Anspruch genommen werden, ohne dass die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig ist.

Elternzeitanspruch bei Mehrlingen

Bei Mehrlingsgeburten, wie z.B. Zwillingen und Drillingen, stehen den Eltern ebenfalls für jedes Kind, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes, drei Jahre Elternzeit zu. Das Gleiche gilt auch bei kurzer Geburtenfolge für jedes der Kinder.

Für Mehrlinge, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können für jeden Mehrling 24 Monate der insgesamt 3-jährigen Elternzeit bis zum achten Geburtstag des jeweiligen Mehrlings beansprucht werden, ohne dass die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig ist.