Lebensmittelkennzeichnung – diese Infos müssen auf der Verpackung stehen

Damit der Verbraucher ganz einfach erkennen kann, was er isst, gibt es klare rechtliche Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung. Neben den Pflichtangaben bieten freiwillige Angaben und gesundheitsbezogene Aussagen Orientierung beim Einkauf.

Pflichtangaben auf Lebensmittelverpackungen

Diese Angaben sind in der gesamten Europäischen Union verpflichtend und müssen auf allen verpackten Lebensmitteln vorhanden sein:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutaten inkl. der 14 wichtigsten Stoffe, welche zu Allergien und Unverträglichkeiten führen können
  • Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Nettofüllmenge
  • Firma/Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmens und ab dem 14. Dezember 2016 die Nährwertkennzeichnung.

Alle Pflichtangaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar auf der Verpackung angebracht werden. Neu ist die Vorgabe für die Schriftgröße: Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf den Kleinbuchstaben „x“ – gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen (kleiner als die Hälfte einer Postkarte) muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.

Für diese und weitere Pflichtinformationen auf Lebensmittelverpackungen bildet die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ die Grundlage. Für einige Lebensmittel gibt es zusätzlich weitere spezielle Pflichtangaben, z. B. für Fleisch. Überwacht wird das Ganze von den Lebensmittelüberwachungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes.

Besonders wertvoll für Allergiker: die Allergenkennzeichnung

Die 14 Zutaten, welche in Europa am häufigsten Lebensmittelallergien auslösen, müssen immer auf der Verpackung eines Lebensmittels angegeben werden. Seit dem 13.12.2014 müssen die Allergene auch bei loser Ware gekennzeichnet werden, also zum Beispiel in Restaurants, Bäckereien, Metzgereien oder auf dem Wochenmarkt.

Diese 14 Allergene sind:

  • Glutenhaltige Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder deren Hybridstämme
  • Krebstiere wie Krebse, Garnelen, Krabben, Hummer usw.
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse, Queenslandnüsse
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder l)
  • Süßlupinen
  • Weichtiere (zum Beispiel Schnecken, Muscheln, Tintenfisch usw.)

Einige Zutaten werden durch die industrielle Verarbeitung jedoch so stark verändert oder aufgereinigt, dass sie ihr allergenes Potential verlieren. Dazu gehören beispielsweise Glukosesirup aus Weizenstärke oder Schalenfrüchte (z. B. Nüsse) für Destillate von Spirituosen. Sie sind von der Kennzeichnungspflicht befreit.

Freiwillige Angaben bieten weitere Informationen für den Verbraucher

Neben den verpflichtenden Angaben gibt es viele weitere Informationen über Lebensmittel, die Unternehmen freiwillig bereitstellen. Hier gilt: Die Information muss richtig sein und darf nicht irreführen. Das gilt für Werbeaussagen (z. B. „fettarm“) sowie Hinweise von privaten Prüfinstituten und Labels gleichermaßen. Das können zum Beispiel nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben sein, wie der Hinweis auf Orangensaft „enthält Vitamin C“. Gesundheitsbezogene Angaben sind nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens zulässig. Nährwertbezogene Angaben müssen die in der sog. Health-Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Außerdem gibt es eine Vielzahl von Labels oder Siegeln, welche dem Verbraucher zusätzliche Informationen über die Herstellung, die Herkunft oder die Qualität des Lebensmittels liefern.

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