Individuelles Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Vielen Schwangeren wird schon früh ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Ob es auch für dich in Frage kommt und wie die finanzielle Regelung aussieht – all das erfährst du hier.

Das Mutterschutzgesetz – Rahmen für ein Beschäftigungsverbot

Das „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter“, kurz Mutterschutzgesetz (MuSchG), regelt neben den finanziellen Leistungen wie dem Mutterschaftsgeld oder dem besonderen Kündigungsschutz schwangerer Frauen auch das Beschäftigungsverbot.

Ein universelles Beschäftigungsverbot trifft auf alle werdenden Mütter zu: Die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf in Deutschland keine Schwangere arbeiten. Sie soll sich in dieser Zeit schonen und auf die Geburt vorbereiten. Auch die ersten acht Wochen nach der Entbindung sind für die frischgebackene Mama arbeitsfrei. Darüber hinaus regelt das Mutterschutzgesetz aber noch weitere Beschäftigungsverbote.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Laut Paragraph 3, Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes dürfen Frauen in der Schwangerschaft nicht weiter arbeiten, wenn durch die ausgeübte Tätigkeit „Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“ Dazu braucht die Schwangere ein ärztliches Attest – eine Empfehlung der Hebamme reicht nicht aus. Ein solches Attest kann jeder niedergelassene Arzt ausstellen. In den meisten Fällen spricht aber der behandelnde Frauenarzt oder die Hausärztin ein solches Beschäftigungsverbot aus.

Voraussetzungen für ein individuelles Beschäftigungsverbot

Die Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot sind vielfältig und vom konkreten Einzelfall abhängig. Oft sind das neben einer Risikoschwangerschaft auch eine anstehende Zwillingsgeburt oder wenn die Gefahr einer Frühgeburt eintritt. Darüber hinaus kann der Arzt aber auch bei körperlichen Beschwerden wie übermäßige Rückenschmerzen oder Kreislaufproblemen ein Beschäftigungsverbot erteilen.

Der Arzt muss dann entscheiden, ob die Symptome auf die Schwangerschaft oder eine Krankheit zurückzuführen sind. Dabei sind die Grenzen natürlich fließend. Oft ist es nicht so einfach einzuschätzen, ob zum Beispiel vermehrte Migräne-Attacken hormonell bedingt sind, oder andere Ursachen haben.

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz

Weiterhin regelt das Mutterschutzgesetz im Paragraph 4 noch ein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen in einer breiten Palette an Berufen. Das sind zum einen schwere körperliche Tätigkeiten, wo die werdende Mutter ständig schwer heben müsste oder einer ständigen Unfallgefahr ausgesetzt ist. Außerdem dürfen Schwangere nicht weiter beschäftigt werden, wenn sie den „schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.“ Auch in Akkordarbeit, oder wenn die Gefahr einer auftretenden Berufskrankheit besteht, dürfen Schwangere nicht mehr arbeiten.

Hilfe vom Gewerbeaufsichtsamt

Wenn du schwanger bist, musst du laut dem Mutterschutzgesetz deinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Dazu brauchst du ein Attest mit dem errechneten Entbindungsdatum von Hebamme oder Arzt, wofür dein Betrieb die Kosten trägt. Dein Chef muss daraufhin unverzüglich die Aufsichtsbehörde über deine Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Das alles ist in Paragraph 5 des Mutterschutzgesetzes festgehalten.

Sollte dein Arbeitgeber dir ein Beschäftigungsverbot verweigern, dass per Gesetz geregelt ist, kannst du dich ebenfalls ans Gewerbeaufsichtsamt wenden. Dort wird geprüft, ob die dir zugewiesenen Tätigkeiten weiter ausgeübt werden dürfen. Außerdem kannst du dich dort informieren, ob deine Arbeit auch unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes fällt. Die Gewerbeaufsicht darf allerdings auch Ausnahmen genehmigen, die von den Bestimmungen im Mutterschutzgesetz abweichen.

Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot

Viele werdende Mütter scheuen zunächst ein Beschäftigungsverbot, weil sie Angst vor Lohneinbußen haben. Doch auch wenn du zustimmst, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen, entbindet das deinen Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, die Bestimmungen des Mutterschutzes durchzusetzen.

Damit du jedoch keine Geldsorgen in der Schwangerschaft bekommst, ist auch die Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot gesetzlich geregelt. Laut Paragraph 11 muss dein Arbeitgeber dir den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen, bzw. der letzten drei Monate, vor Beginn des Beschäftigungsverbotes weiterzahlen.

Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot – Was ist besser?

Ganz pauschal lässt sich die Frage nicht beantworten, ob ein Beschäftigungsverbot in jedem Fall besser ist. Bei einer einfachen Erkältung wird dein Arzt dich mit einer normalen Krankschreibung nach Hause schicken. Bei einer schwereren Krankheit, die länger als sechs Wochen dauert, bekommst du auch in der Schwangerschaft nach Ablauf dieser Frist Krankengeld. Wird das absehbar, solltest du mit deinem Arzt über die Möglichkeit eines Beschäftigungsverbotes sprechen. Denn das Krankengeld fällt deutlich niedriger aus. Letztendlich entscheidet aber dein behandelnder Arzt über Krankschreibung oder Beschäftigunsverbot.

Alternativen zum Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot bedeutet nicht immer automatisch, dass du zu Hause bleiben kannst. Es gibt auch Alternativen, sodass du weiter eine Tätigkeit ausüben kannst. Zum Beispiel dürfen Schwangere laut Mutterschutzgesetz nach Ablauf des fünften Monats nicht mehr länger als vier Stunden am Arbeitstag stehen. Damit du trotzdem weiter arbeiten kannst, könnte dein Vorgesetzter deinen Arbeitsplatz umgestalten. Dazu könnte er dir einen Stuhl bereit stellen oder dir eine Liege für Ruhepausen ermöglichen. Auch verkürzte Arbeitszeiten, damit die vier Stunden nicht überschritten werden, sind legitim.

Sollte das nicht möglich sein, kann dein Chef dich in einer anderen Abteilung einsetzen oder mit einer anderen Tätigkeit betrauen. Oft erledigen Schwangere dann leichtere Bürotätigkeiten. In der Praxis lotet der Arbeitgeber meist erst diese Möglichkeiten aus, bevor er entscheidet, dass seine schwangere Mitarbeiterin nicht mehr im Betrieb mitarbeiten kann.

Daher gilt: Auch wenn dir laut Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot zusteht, musst du es gemeinsam mit dem Betrieb abstimmen. Wenn du einfach zu Hause bleibst, kannst du eine Abmahnung kassieren, da du unerlaubt der Arbeit ferngeblieben bist.